Merkblatt Haftungsbegrenzung bei Maschinenbruch

in Anlehnung an die allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten gemäß ABMG 2008 ist die Haftung unserer Kunden uns gegenüber bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen Entgelt der Höhe nach begrenzt. Die folgende Auflistung enthält für einen schnellen Überblick nur die wesentlichen Ein- und Ausschlüsse und stellt daher nur einen Auszug aus den ABMG 2008 dar. 

§ 1 Eine Haftungsbegrenzung tritt grundsätzlich ein bei 

a) unvorhergesehen eintretender Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) einer Mietsache, insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Vorsatz Dritter (Vandalismus), Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung;

b) Verlust einer Mietsache ab einem Neuwert von € 2.500,00, auch bei Abhandenkommen der Mietsache durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.

§ 2 Eine Haftungsbegrenzung tritt nicht ein 

a) bei Sachschäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt wurden. Eine grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn

  • die maximale Durchfahrtshöhe von Brücken, Unterführungen, Tunneln o. ä. nicht beachtet wird;
  • die Mietsache mit nicht vollständig eingefahrenem und abgesenktem Ausleger bewegt wird (soweit vorhanden);
  • die Mietsache auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund in Betrieb genommen wird;
  • die maximale Tragkraft der Mietsache überschritten wird;
  • die Mietsache bestimmungswidrig genutzt wird, z. B. eine Arbeitsbühne zum Heben von Lasten;
  • die Mietsache von nicht unterwiesenem bzw. eingewiesenem Personal bedient wird;
  • die Mietsache im Zustand rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wird.

b) bei Sachschäden durch Tunnelarbeiten, Arbeiten unter Tage, nukleare Strahlung, durch Krieg, innere Unruhen;

c) bei Sachschäden durch Verschmutzungen, die nicht durch eine übliche Reinigung mit HD-Reinigern beseitigt werden können (z. B. Betonspritzer, Lackspritzer, Harz);

d) bei Sachschäden an Reifen, Transportbändern, Raupen, Kabeln, Ketten, Gummiketten, Seilen, Schläuchen, Werkzeugen aller Art, soweit der Sachschaden an einer der vorbezeichneten Sache nicht nur Folge des Sachschadens an anderen Teilen der Mietsache ist;

e) an Teilen, die während der Lebensdauer Mietsache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z.B. Batterien;

f) bei Sachschäden von Inhalten von Raumcontainern (Büro-, Mannschafts- oder Material-/Lager-/Seecontainer) sowie Bauwagen.

§ 3 Haftungsbegrenzung/Eigenanteil

Die Haftung des Mieters ist – den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorausgesetzt – begrenzt auf seinen von ihm zu tragenden Eigenanteil. Der Eigenanteil beträgt

a) bei Maschinenbruch grundsätzlich € 1.900,00, davon abweichend bei LKW – Arbeitsbühnen und Teleskopstaplern € 3.000,00, bei Glasschäden je Objekt und Schadensfall € 180,00.

b) bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub für Mietsachen, deren Neuwert mindestens € 2.500,00 beträgt, 20 % des Zeitwertes der betroffenen Sache, mindestens jedoch € 1.000,00 und höchstens € 15.000,00. Beträgt der Neuwert weniger als € 2.500,00, tritt eine Haftungsbegrenzung nicht ein.

Die ABMG 2008 stellt AMRENT auf Anforderung gerne zur Verfügung.

Stand: 05.März 2019

 

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