Allgemeine Miet- und Zahlungsbedingungender Amrent GmbH
(nachstehend AMRENT genannt)

I. Miet- und Zahlungsbedingungen für alle von AMRENT vermieteten Mietgegenstände

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Leistungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter, soweit er Unternehmer ist, deren Geltung auch für die nachfolgenden künftigen Vermietungsgeschäfte zwischen den Parteien an, soweit nicht bei Vertragsabschluss andere Bedingungen von AMRENT einbezogen werden.

2. Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters gelten nur, wenn AMRENT diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Schweigen von AMRENT gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Etwaigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Vertragsdauer

1. Vermietet werden der/die in dem Vertrag näher bezeichnete/n Mietgegenstand/Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Bei Verträgen über mehrere Mietgegenstände ist AMRENT berechtigt, diese auch einzeln oder nacheinander zu übergeben. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft.

2. Der Vertrag kommt mit Unterschrift durch die Parteien oder durch Ausführung von AMRENT auf Bestellung des Mieters zustande. AMRENT verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

3. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Seiten während der Vertragsdauer unkündbar. Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ist der Mietvertrag beidseits ordentlich kündbar

 wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag mit Ablauf des folgenden Tages,
 wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.

4. Wurde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und gleichzeitig eine Mindestmietdauer vereinbart, so ist der Vertrag für beide Seiten während der Dauer der Mindestmietzeit unkündbar; nach Ablauf der Mindestmietzeit ist der Mietvertrag unter Einhaltung der unter Ziffer 3. geregelten Kündigungsfristen kündbar.

5. Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt beidseits unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten AMRENT liegt unbeschadet sonstiger Gründe insbesondere dann vor, wenn

a) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

b) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

c) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung, insbesondere § 3 dieses Vertrages trotz Abmahnung verstößt oder

d) der Mieter zahlungsunfähig wird, d. h., nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen oder seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder seiner Inhaber gestellt wird.

AMRENT ist im Falle der fristlosen Kündigung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen. Die AMRENT aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die AMRENT durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

6. Jede Kündigung hat zur Wirksamkeit in Textform erfolgen.

§ 3 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich,

a) die vereinbarte Miete, Versicherung und Nebenkosten pünktlich und vollständig zu leisten;

b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß unter größtmöglicher Schonung zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen, sowie sämtliche rechtlichen Bestimmungen nebst einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten;

c) die Mietsache bei Einsatz von Personal nur durch zuverlässige sowie von ihm unterwiesene Personen nutzen zu lassen;

d) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (z. B. Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen, soweit dieses während der Dauer der Nutzung erforderlich wird;

e) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch AMRENT ausführen zu lassen;

f) seine Obhutspflichten einzuhalten, insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen sämtliche Witterungseinflüsse und Feuer, Diebstahl, Raub, Vandalismus sowie sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter zu treffen, dies unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Gefahren der Umgebung des Einsatzortes (z. B. Tunnelarbeiten, Arbeiten unter Tage oder Wasserbaustellen). Die Obhutspflicht zur Mietsache verbleibt bis zur Rückgabe an AMRENT bei dem Mieter. Holt AMRENT die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht ab, so hat der Mieter von AMRENT unverzüglich die Abholung erneut zu verlangen.

Der Mieter wird im Rahmen seiner Obhutspflicht die Mietsache zwecks Meidung von Schäden oder Folgeschäden bei wesentlichen Mängeln oder objektiv gebotenen Zweifeln an der weiteren Einsatzfähigkeit unverzüglich stilllegen;


g) die Mietsache nur an geeigneten Orten unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf- und/oder abzustellen, dort zu verwenden sowie sich von deren Eignung zuvor zu vergewissern;

h) AMRENT den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache auf Verlangen nachzuweisen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von AMRENT;

i) bei Ölverlusten an der Mietsache unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten und AMRENT unverzüglich über den Ölverlust zu unterrichten.

2. AMRENT darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.

3. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

4. Der Mieter darf die Mietsache ohne schriftliche Erlaubnis von AMRENT weder weitervermieten, noch an Dritte sonst wie zur Nutzung überlassen.

5. Die Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter wird keine eigene oder nicht durch AMRENT zugelassene Werbung an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.

6. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, AMRENT unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.


§ 4 Übergabe der Mietsache

1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird AMRENT oder ein von AMRENT beauftragter Dritter den Mietgegenstand an den vereinbarten Einsatzort verbringen. Die Übergabe an dem vereinbarten Einsatzort erfolgt in einwandfreiem, betriebsfähigem und – so zutreffend – in vollgetanktem Zustand nebst den erforderlichen Unterlagen.

2. Ist der An- und/oder Abtransport durch AMRENT vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle am vereinbarten Einsatzort Sorge. Der Mieter stellt sicher, dass ein Entladen der Mietsache ohne Anfall von Wartezeiten gefahrlos möglich ist.

3. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll/Lieferschein den Zustand der übernommenen Mietsache nebst Zubehör. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung durch den Mieter AMRENT schriftlich anzuzeigen.

4. Kommt AMRENT mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von AMRENT ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich AMRENT zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.


§ 5 Berechnung und Zahlung der Miete

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miete versteht sich ausschließlich für die Mietsache selbst. Alle Nebenkosten für Auf- und Abbau, Transport, Verschleißteile, Montage, Befestigung, Kraft- und Betriebsstoffe, Versicherung, Dienstleistungen, Reinigung etc. werden gesondert zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Der Mietberechnung liegt, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht etwas anderes ergibt, für Maschinen mit Antriebssystemen eine werktägliche Schicht bis zu acht Stunden von montags bis freitags zu Grunde. Eine Nutzung über acht Stunden hinaus und die Nutzung solcher Maschinen an Samstagen, Sonn- oder/Feiertagen ist AMRENT anzuzeigen und wird mit einem Zuschlag auf den täglichen Mietzins berechnet.

3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:


a) Mieter ohne Debitorenkonto: Die Miete, die Nebenkosten und die Umsatzsteuer sind im Voraus ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Der Mieter ist gehalten, nach Aufforderung erneut eine Vorauszahlung zu leisten. Die erste Vorauszahlung muss AMRENT vor Lieferung nachgewiesen werden.

b) Mieter mit Debitorenkonto: Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto sofort fällig.

c) Gerät der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, ist AMRENT berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

d) AMRENT ist zur Erteilung von angemessenen Zwischen- oder Vorschussrechnungen berechtigt.

4. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter hinsichtlich anderen zwischen ihm und AMRENT bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug, ist AMRENT berechtigt, die Mietsache wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, AMRENT oder von AMRENT bevollmächtigten Personen/Unternehmen den Zutritt zu der Mietsache und deren Abtransport zu ermöglichen.

5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, in dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an AMRENT ab. AMRENT nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von AMRENT wird der Mieter unverzüglich den Namen des Auftraggebers – bzw. bei natürlichen Personen Namen und Vornamen – dessen vollständige Firmierung und Adresse benennen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AMRENT berechtigt, die Abtretung jederzeit gegenüber dem Auftraggeber offen zu legen.

6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegenüber Forderungen von AMRENT besteht nur dann, wenn dem Mieter ein unbestrittener, ein rechtskräftig festgestellter Anspruch oder ein Gegenanspruch aus dem zu Grunde liegenden Mietvertrag zusteht.


§ 6 Ende der Mietzeit, Rücknahme der Mietsache

1. Der Mieter wird bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache nebst Zubehör vollständig, gereinigt, vollgetankt und frei von ihm verschuldeten Schäden zurückgeben. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes aus vom Mieter zu vertretenden Gründen
nicht in dem zuvor beschriebenen Zustand, ist AMRENT berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters herzustellen.

2. Bei Abholung durch AMRENT oder einem von AMRENT beauftragten Dritten am Einsatzort ist die Mietsache vom Mieter zu der vereinbarten Zeit, in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden seitens AMRENT Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

3. Bei Rückgabe ist von den Vertragsparteien oder den von ihnen Bevollmächtigten ein Übergabeprotokoll/Abholschein zu fertigen. Hierin sind etwaige Schäden oder Mängel aufzunehmen.

4. Kann die Rückgabe/Abholung auf Grund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so steht AMRENT für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen – durchschnittlichen – Mietzinses zu. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens - z. B. zusätzliche Anfahrtskosten - bleibt seitens AMRENT unberührt.


§ 7 Mängel der Mietsache/Haftungsbegrenzung Vermieter

1. AMRENT wird Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, nach ihrer Wahl auf eigene Kosten beseitigen oder eine Ersatzmietsache stellen. Der Mieter hat AMRENT Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen oder eine Ersatzmietsache zu stellen. Nach schriftlicher Bestätigung von AMRENT kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. AMRENT trägt dann die erforderlichen Kosten.


2. Eine vereinbarte Mietzeit verlängert sich in vorgenannten Fällen um diejenige Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zur Beseitigung desselben bzw. Stellung einer Ersatzmietsache verstreicht. Eine Miete ist für diese Dauer nicht zu entrichten, sofern der Mieter die Mietsache nicht einsetzt.

3. Lässt AMRENT eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung oder Stellung einer Ersatzmietsache verstreichen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Gleiches gilt im Falle des Fehlschlagens einer Mangelbeseitigung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Schadensersatzansprüche gegen AMRENT, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AMRENT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

b) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AMRENT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

d) soweit AMRENT nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung von AMRENT ausgeschlossen.

5. AMRENT haftet weder für eine fehlerhafte Bedienung des Mietgegenstandes noch dafür, ob dieser für Zwecke des Mieters nach Art, Größe, Ausführung und Ausstattung geeignet ist.


§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache/Haftung des Mieters

1. Im jedem Schadensfall hat der Mieter AMRENT unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte (vollständige Firmierung oder Name und Vorname nebst Adressen) des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen oder sonstigen unerlaubten Handlungen sowie bei Verkehrsunfällen ist seitens des Mieters ergänzend unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung der Mietsache, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (z. B. unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, trägt der Mieter sämtliche Instandsetzungskosten, insbesondere bestehend aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.

3. Bei vom ihm verschuldetem Verlust oder Beschädigung der Mietsache wird der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten leisten, soweit die Vertragsparteien nicht eine hiervon abweichende Haftungsbegrenzungsvereinbarung geschlossen haben

4. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.

5. Soweit Dritte gegenüber AMRENT Ersatzansprüche wegen vom Mieter oder seiner Erfüllungsgehilfen verschuldeter Personen-, Sach- oder Vermögensschäden geltend machen, wird der Mieter AMRENT in Höhe der berechtigten Forderungen freistellen.


§ 9 Haftpflichtschutz/Haftungsbegrenzung des Mieters

1. Haftpflicht für Arbeitsmaschinen bis 20 km/h

a) Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere bei der Vermietung von LKWs und LKW-Bühnen (KFZ-Haftpflichtschaden). Der Deckungsumfang gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergeben sich aus den mit AMRENT getroffenen Vereinbarungen.

b) Für Arbeitsmaschinen oder Baugeräte, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, besteht kein gesetzlich vorgeschriebener Haftpflichtversicherungsschutz. Der Mieter wird solche Arbeitsmaschinen/Baugeräte auf eigene Kosten in seine Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Ab Übernahme der Mietsache haftet allein der Mieter für von ihm oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachter Schäden an Rechtsgütern Dritter. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm.


2. Haftung für Maschinenbruch (ABMG 2008)/Haftungsbegrenzung Mieter

2.1 Dem Mieter steht es optional frei, seine (etwaige) Haftung gegenüber AMRENT für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an der Mietsache („Maschinenbruch“), insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeiten, Vorsatz Dritter (Vandalismus), Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel sowie Haftung für Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschlagung der Mietsache durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Schutzpaket Haftungsbegrenzung“) zu begrenzen. Entscheidet sich der Mieter für eine solche Haftungsbegrenzung, wird AMRENT ihn in den unter Ziffer 2.3 genannten Fällen über die dort bezifferten Beträge („Selbstbehalt“) hinaus nicht in Anspruch nehmen.

Eine solche vertragliche Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008). Wird seitens des Mieters eine Haftungsbegrenzung nicht gewünscht, haftet der Mieter gegenüber AMRENT für einen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schadensfall bis zur vollen Höhe des Wiederbeschaffungswertes, bei Totalschaden auf den Zeitwert abzüglich dem Restwert der Mietsache.

2.2 Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht abweichend von Ziffer 2.1 jedoch nicht, wenn der Schaden an der Mietsache durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht auch dann nicht, wenn eine vom Mieter zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach § 3 dieser Geschäftsbedingungen, mindestens grob fahrlässig verletzt wurde.


Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze bleibt AMRENT jedoch zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von AMRENT ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine zu erfüllende Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum

2.3 Die Haftung des Mieters ist – der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorausgesetzt – begrenzt. Sein Selbstbehalt beträgt bei

a) Maschinenbruch grundsätzlich € 1.900,00,
davon abweichend und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist

€ 3.000,00 bei
 LKW-Arbeitsühnen mit einer Arbeitshöhe bis einschließlich 28 Meter oder
 selbstfahrenden Arbeitsbühnen mit einer Arbeitshöhe über 22 Meter bis einschließlich 32 m oder
 starren Teleskopstaplern mit einer Tragkraft bis einschließlich 4 Tonnen;

€ 5.000,00 bei
 starren Teleskopstaplern mit Tragkraft über 4 Tonnen und allen drehbaren Teleskopstaplern oder
 selbstfahrenden Arbeitsbühnen mit einer Arbeitshöhe über 32 Meter oder
 LKW-Arbeitsbühnen mit einer Arbeitshöhe über 28 Meter;

€ 250,00 bei
 Glasschäden je Objekt und Schadensfall

b) Diebstahl, Einbruchdiebstahl
oder Raub sowie
bei Schäden durch
Unterschlagung und
innere Unruhen ab einem Neuwert von € 2.000,00 der versicherten Mietsache 10 %, mindestens jedoch € 1.900,00 und höchstens € 15.000,00;
beträgt der Neuwert der Mietsache oder einer vergleichbaren Mietsache weniger als € 2.000,00 findet eine Haftungsbegrenzung nicht statt.

Die genannten Beträge verstehen sich als Netto-Beträge.

Entstehen mehrere Schäden, so fällt der Selbstbehalt des Mieters jeweils einzeln an. Entstehen jedoch mehrere Schäden an derselben Mietsache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so hat er den Selbstbehalt nur einmal zu tragen.


§ 10 Stillliegeklausel

1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für die das Gerät gemietet ist, in Folge von Umständen, die weder der Mieter noch AMRENT zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

2. Eine auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden zu leisten.


4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme an AMRENT unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.


II. Besondere Mietbedingungen für Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienungspersonal

Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienungspersonal, z. B. Baukräne, Stapler, Arbeitsbühnen usw. darf das Personal nicht zu anderen Zwecken als der Bedienung des Mietgegenstandes selbst eingesetzt werden. Bei Schäden, die schuldhaft durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet AMRENT nur dann, wenn dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt worden ist.


III. Besondere Mietbedingungen für einzelne Arten von Mietgegenständen und Erbringung von sonstigen Leistungen

Für nachfolgend bezeichnete Arten der Mietgegenstände geltend ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Rollgerüste

a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, werden vermietete Rollgerüste von dem Mieter oder dessen Beauftragten bei AMRENT unmontiert zum eigenen Aufbau nebst Montageanleitung übergeben.

Ist die Verbringung durch AMRENT an eine vom Mieter gewünschte Lieferstelle vereinbart, erfolgt die Verbringung in nicht montiertem Zustand zum Selbstaufbau durch den Mieter an die Bordsteinkante des vereinbarten Einsatzortes. Die Rückgabe erfolgt dann dort im vom Mieter wieder demontierten Zustand.

Der Mieter trägt bei Verbringung und Abholung durch AMRENT auf eigene Kosten für einen geeigneten Lagerplatz und Ablagefähigkeit an der Bordsteinkante des Einsatzortes Sorge.

b) Vor Aufstellung/Montage eines vermieteten Rollgerüstes wird der Mieter dieses auf Vollständigkeit und etwaige Fehler und Vollständigkeit der ihm zu übergebenden Montageanleitung prüfen. Offenkundige Fehler und/oder nicht vollständig vorgelegte Montageanleitungen sind unverzüglich gegenüber AMRENT zu rügen und auf dem Lieferschein festzuhalten. Nicht erkennbare Fehler des Rollgerüstes bei Lieferung sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, eine weitere Verwendung fehlerhafter Teile ist untersagt. Werden bei Übergabe offensichtliche fehlerhafte Teile des Rollgerüstes nicht gerügt, fehlerhafte Teile trotz Entdeckung oder grob fahrlässiger Nichtentdeckung bei Montage nicht gerügt und gleichwohl das Rollgerüst weiterverwendet, haftet der Mieter für hieraus resultierende Schäden. Gleiches gilt für den Fall, dass im Fall einer bei Lieferung nicht vorliegenden/vollständigen Montageanleitung gleichwohl das Rollgerüst auf- oder abgebaut wird.

Der Mieter wird das Rollgerüst ausschließlich nach Maßgabe der ihm übergebenden Montageanleitung auf- und abbauen.

c) Die Benutzung der ordnungsgemäß übergebenen Rollgerüste erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Es liegt im Aufgabenbereich des Mieters, sich vor Aufstellung und Montage über die Eignung des Untergrundes, Böden bzw. Beläge des Aufstellungsortes hinsichtlich der Haltbarkeit und Tragfähigkeit zu erkundigen und hinsichtlich des jeweiligen Untergrundes (z. B. Laminat, Parkett) jegliche Art von Gefahren (u. a. Streifenbildung, Kratzspuren usw.) zu meiden sowie geeignete Vorkehrungen hierfür (z. B. durch Unterlage von Malerflies oder ähnlichem) auf eigene Kosten zu treffen.

2. Abfallcontainer und Entsorgung/Verwertung der Inhalte

a) Befüllung/Verwertung/Entsorgung

Die Befüllung der von AMRENT vermieteten Abfallcontainer und/oder sonstigen Behältnisse erfolgt durch den Mieter. AMRENT führt den Inhalt der vermieteten Abfallcontainer und/oder sonstigen Behältnissen der ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung zu. Dies zu den im Vertrag nach Menge und Gewicht, gegebenenfalls Kubikmeter vereinbarten Preisen.


Bei der Befüllung hat der Mieter die jeweiligen Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung, Befüllhöhe etc.) zu beachten. Falsch- oder Überbefüllungen können zu Nachbelastungen des Mieters führen. Der Mieter haftet für die schuldhaft unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung und wird AMRENT diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.

b) Beschaffenheit der Abfälle/Wertstoffe

Werden von AMRENT Wertstoffe/Abfälle übernommen, trägt der Mieter Sorge dafür, dass nur solche Materialien übergeben bzw. in die Abfallcontainer/Behältnisse verbracht werden, die Gegenstand der zugrundeliegenden Vereinbarung sind. AMRENT ist berechtigt, Materialien, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung zuzuführen und dem Mieter Entgelte hierfür nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste oder – so eine solche nicht vorhanden ist – die hierfür üblichen Verwertungs-/Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten (z. B. für Analysen, Sortierung) zu berechnen.

c) Zurückweisung von Leistungen

AMRENT ist berechtigt, die Leistung bzw. Annahme der Materialien zu verweigern, wenn

 Stoffe überlassen werden, die dem vertraglich vereinbarten Zustand nicht entsprechen; dies gilt auch, wenn der Anteil der nicht zulässigen Fremdstoffe 5 % des Gesamtvolumens und/oder 5 % des Gesamtgewichtes der überlassenen Materialien überschreitet;
 der Mieter unzutreffend Angaben über die Materialherkunft gemacht hat;
 der Mieter entgegen der vertraglichen Verpflichtung die von AMRENT gestellten Abfallcontainer/Behältnisse nicht verwendet oder nicht ordnungsgemäß verwendet.

d) Abfallrechtliche Verantwortung

Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle und/oder Wertstoffe durch AMRENT gehen Gefahr und Haftung auf AMRENT über, soweit die Ist-Beschaffenheit den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht.

Der Mieter ist für die richtige Deklaration des Wert-/Abfallstoffes verantwortlich. Er hat AMRENT alle für die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. AMRENT ist nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der seitens des Mieters gemachten Angaben hinsichtlich Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der angebotenen Materialien zu überzeugen.

Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallrechtes und der ansonsten einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen, technischen Anweisungen und behördlichen Auflagen zu beachten.

3. Autokräne/Kranarbeit

a) Die Überlassung durch AMRENT von Autokränen (Krangestellung), d. h. die Überlassung eines ortsverändernden Hebezeuges nebst Bedienungspersonal an den Mieter (Kunden) zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Disposition und Weisung, erfolgt zu dem im Vertrag angegebenen Preis. AMRENT trägt Sorge dafür, dass der überlassene Autokran nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Technik betriebsbereit und betriebssicher sowie ferner das Bedienungspersonal (Kranführer, Kraftfahrer) entsprechend geeignet ist. Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des entsprechenden Autokrans und nicht für andere Aufgaben eingesetzt werden.

b) Entsprechendes gilt, wenn AMRENT ergänzend Kranarbeit, d. h. Güterbeförderung insbesondere durch Anheben, Bewegen und Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsverändernden Hebefahrzeuges und die Übernahme eines oder mehreren Hebemanövern nach Disposition und Weisung des Mieters (Kunden) erbringt.

c) Der Mieter wird alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr schaffen und während des Einsatzes aufrechterhalten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.

d) Dem Mieter obliegt es, die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer zu besorgen und AMRENT von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

e) Der Mieter ist auch dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten, insbesondere

 die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind;
 alle erforderlichen Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten vorliegen;
 AMRENT unaufgefordert auf besondere Gefährdungslagen aller Art hinzuweisen, die sich bei Aufstellung/Entfernung und/oder Betrieb hinsichtlich des Autokrans selbst, des zu befördernden Gutes/Person oder des Umfeldes ergeben können (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.).


IV. Schlussbestimmungen für alle Arten von Mietgegenständen, Leistungen

1. Auf den zwischen AMRENT und dem Mieter geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Erfüllungsort ist Krefeld.


3. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist Krefeld. AMRENT ist berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Änderungen und/oder Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst, soweit die Aufhebung des Schriftformerfordernisses nicht ausdrücklich und individuell ausgehandelt worden ist.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Vereinbarung.


V. Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

AMRENT beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.


Stand: 29.03.2023