AGB (Verkauf)
§ 1 Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss; Lieferumfang
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn die Ware durch uns ausgeliefert ist. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
2. Nebenabreden, Zusicherungen, Vertragsänderungen und sonstige abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise
1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Käufer zu tragender Transport- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2. Die Preise enthalten nicht die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnlichen Abgaben. Werden wir zu derartigen Abgaben herangezogen, sind wir berechtigt, solche Mehrbelastungen dem Käufer in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsabschluss Versicherungskosten und öffentliche Abgaben wie vorstehend beschrieben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neu eingeführt oder erhöht werden.
3. Wechselzahlungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Alle hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen netto Kasse ohne Abzug von Skonto zu leisten. Zahlungen – auch wenn sie mittels Wechsel oder Scheck geleistet werden – sind erst dann erfolgt, wenn wir über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen können.
2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, wenn der Käufer Unternehmer ist. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Forderungen des Käufers gegen uns können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
§ 5 Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Verlangen wir vom Käufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen bzw. der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 6 Lieferzeit, Verzug
1. Liefertermine und Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, werden schriftlich vereinbart. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller vom Käufer zu liefernden Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
2. Der Käufer kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leicht fahrlässigem Handeln durch uns auf 0,5 % pro angefangene Kalenderwoche, im Ganzen aber höchstens auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist gemäß § 6 Abs. 2. eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche über den in Ziffer § 6 Abs. 2. festgesetzten Ansatz sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder verbindliche Lieferfrist durch uns überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach vorstehenden § 6 Abs. 2. und 3.
5. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne unser eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in § 6 Abs. 1 bis 4. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen diese Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn wir ein berechtigtes Interesse daran haben und diese für den Käufer zumutbar sind.
§ 7 Versand
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Käufers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
2. Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Käufers.
3. Verzögert sich der Versand dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4. Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Käufer sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
2. Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Bürgschafts- oder Garantieurkunden.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung von dem Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
4. Der Käufer tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Auf Verlangen von uns ist der Käufer verpflichtet, den Endabnehmer von der erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch selbst zu einer solchen Benachrichtigung im Falle des Verzuges des Käufers berechtigt.
6. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Käufer wird uns unverzüglich nach Eintritt eines Schadensfalls hinsichtlich der Vorbehaltsware unterrichten und uns seine Versicherung nach Name, Anschrift und Versicherungsnummer benennen.
7. Von allen Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Käufer ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Der Käufer ermächtigt uns, zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich zu verwerten oder, falls innerhalb angemessener Frist eine Verwertung nicht möglich ist, sie zu verschrotten und den Erlös abzüglich entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten uns gegenüber anzurechnen.
9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Sachmängel
1. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, wird der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Sachmängel und/oder Transportschäden, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, untersuchen und, so sich ein Mangel zeigt, uns gegenüber diesen unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser ebenfalls unverzüglich uns gegenüber zu rügen. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Anzeige offener Mängel bei Ablieferung oder die Anzeige später entdeckter Mängel, gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt, soweit nicht von uns derselbe arglistig verschwiegen worden ist.
2. Ist der Käufer Unternehmer und der Kaufgegenstand für sein Unternehmen bestimmt, dass nicht gleichzeitig Handelsgeschäft ist, ist er in gleicher Weise wie bei einem Handelsgeschäft zur Untersuchung und, soweit ein offener oder verborgener Mangel vorliegt, zur unverzüglichen Rüge des Mangels verpflichtet, anderenfalls die Ware in Ansehung des Mangels entsprechend § 9 Abs. 1 als genehmigt gilt.
3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur kostenfreien Beseitigung des Mangels verpflichtet. Die Sachmängelrechte des Käufers richten sich im Übrigen, soweit sich nicht aus § 10, insbesondere zur Dauer der Gewährleitungsfrist und Schadensersatz etwas anderes ergibt, nach gesetzlichen Bestimmungen.
4. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
§ 10. Gewährleistungsfrist und Haftung
1. Unsere Gewährleitungsfrist beträgt - vorbehaltlich der Regelungen in § 10 Abs. 2 -
für den Verkauf neuer Waren
gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, gegenüber Unternehmern ein Jahr, jeweils ab Ablieferung,
für den Verkauf gebrauchter Waren
gegenüber Verbrauchern ein Jahr.Die Gewährleitung für den Verkauf gebrauchter Waren an Unternehmer ist ausgeschlossen.
2. Die zeitliche Haftungsbegrenzung sowie auch der Ausschluss der Sachmängelhaftung für gebrauchte Kaufgegenstände gegenüber Unternehmen nach 10 Abs. 1 gelten nicht, gegenüber Ansprüchen des Käufers wegen¬ Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, ¬ sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen ;¬ Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder - übernommenen Garantie zur Kaufsache; ¬ arglistigem Verschweigen eines Sachmangels der Kaufsache oder¬ Rückgriff des Unternehmers aus dem Verkauf neu hergestellter Sachen gemäß §§ 478, 479 BGB.Für die vorstehend genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.3. Unabhängig des Grades des Verschuldens haften wir bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit stets uneingeschränkt. Gleiches gilt für unsere Haftung im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln, aus der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.Im Falle leichter Fahrlässigkeit der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten von uns (Kardinalspflichten), also von solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist unsere Haftung der Höhe nach auf das vertragstypische vorhersehbare Risiko beschränkt.Im Übrigen haften wir für leicht fahrlässig durch einen Mangel der Kaufsache verursachten Schaden nicht.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.5. Unsere Haftung wegen Lieferverzuges ist § 6 abschließend geregelt.§ 11 Lieferungen und Leistungen durch DritteWir können unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des Käufers uns gegenüber berührt werden.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen, soweit aus dem Liefervertrag nichts anderes hervorgeht, ist Krefeld.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, Krefeld.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 13 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am Nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen.
§ 14
AMRENT GmbH nimmt an einer Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teil.
Stand 1. März
2017Download als PDF